gründet sind (134 V 231 E. 5.1). Seite 6 2.2 2.2.1 Die IV-Stelle begründet die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. Juni 2004 damit, dass die Erstzusprache der Rente mangels genügender medizinischer Abklärung unrichtig gewesen sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe nicht ausgeführt, weshalb die Diagnose einer mittelgradigen Depression zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit führen solle.