BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1. und E. 4.3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1. und E. 3.2.4.1). 2.1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).