D. Gegen die Verfügung vom 28. November 2019 liess A. am 9. Januar 2020 mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erheben (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 hiess der Einzelrichter des Obergerichts das Gesuch von A. im Verfahren ERV 20 7 um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren O3V 20 1 gut (act. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 26. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2020 auf eine Replik (act. 9). Erwägungen