3.1-118ff/129). Am 5. Dezember 2003 wurde A. mitgeteilt, dass er – aus psychiatrischer Sicht – seit 25. März 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und aufgrund der noch nicht abgelaufenen Wartezeit von einem Jahr zurzeit noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 3.1-56/129 und IVact. 3.1-58/129). Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 sprach ihm die IV-Stelle ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100%) zu (IV-act. 3.1-31/129). Die von A. gegen den Rentenbeginn erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 1. September 2004 abgewiesen (IV-act. 3.1-26/129 und IV-act. 3.1-18ff./129).