Die abweichende Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich mithin nicht als stichhaltig. Diesbezüglich wies die Versicherung B. im Übrigen noch zurecht darauf hin, dass von der Beschwerdeführerin gar nicht substantiiert vorgetragen wurde, weshalb hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts (ausnahmsweise) von einer besonderen Seite 14 Ausgeprägtheit des fraglichen Adäquanzkriteriums auszugehen sei. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen.