e) Zusammenfassend könnte im Sinne der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung damit jedenfalls selbst bei einer grundsätzlichen Bejahung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls in seiner einfachen Form nicht auf eine besondere Ausgeprägtheit desselben geschlossen werden. Die abweichende Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich mithin nicht als stichhaltig.