keit bestand als beispielsweise im Falle des vorzitierten Urteils des Bundesgerichts 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008, bei dem ein Sattelschlepper das durch den Zusammenprall nach links gedrehte Auto noch 300 Meter vor sich hergeschoben hatte, oder im Falle des Urteils 8C_623/2007 vom 22. August 2008, bei dem es zu einer Massenkarambolage auf der Autobahn kam. Dabei war es aber eben selbst in diesen beiden Fällen so, dass das Bundesgericht letztlich nur von einer einfachen Erfüllung des fraglichen Adäquanzkriteriums ausging.