Bedenkt man nämlich, dass das Kriterium durch das Erfordernis der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls bereits in seiner Grundform qualifizierende Voraussetzungen stellt, wirkt sich dies entsprechend auf die Anforderungen aus, die beim Tatbestand der besonderen Ausgeprägtheit des nämlichen Adäquanzkriteriums zu beachten sind. Im Übrigen erscheint noch von Bedeutung, dass rein vom äusseren Geschehensverlauf her im vorliegend zu beurteilenden Fall, bei dem das Auto mit der Versicherten auf einer Hauptstrasse nach einer 90°- Drehung seitlich mit einem Baum kollidierte, eine wesentlich weniger ausgeprägte Eindrücklich-