Dies leuchtet auch ohne weiteres ein. Bedenkt man nämlich, dass das Kriterium durch das Erfordernis der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls bereits in seiner Grundform qualifizierende Voraussetzungen stellt, wirkt sich dies entsprechend auf die Anforderungen aus, die beim Tatbestand der besonderen Ausgeprägtheit des nämlichen Adäquanzkriteriums zu beachten sind.