Gleichwohl wurde im Ergebnis das hier in Frage stehende Adäquanzkriterium der besonderen Eindrücklichkeit und/oder dramatischen Begleitumstände nur in einfacher, also nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt angesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2010 vom 23. August 2010 E. 3.1). Das Bundesgericht scheint allgemein eine besonders ausgeprägte Weise dieses Adäquanzkriterium nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Dies leuchtet auch ohne weiteres ein.