d) Ungeachtet dieser Feststellungen ist die Adäquanz unter dem Strich aber zu verneinen. Diesbezüglich sei zunächst auf das vom Bundesgericht geschützte Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn vom 16. März 2010 hinzuweisen. Im zugrunde liegenden Fall trat dort in Abweichung zu dem vorliegenden Verfahren sogar der Tod des im gleichen Auto mitfahrenden Vaters der versicherten Person ein. Gleichwohl wurde im Ergebnis das hier in Frage stehende Adäquanzkriterium der besonderen Eindrücklichkeit und/oder dramatischen Begleitumstände nur in einfacher, also nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt angesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2010 vom 23. August 2010 E. 3.1).