c) Soweit sich die Beschwerdeführerin insbesondere darauf beruft, ihr Partner sei durch den Unfall schwer verletzt worden, und sie hilflos habe zuschauen müssen, wie er sich bewusstund regungslos und eingeklemmt im Fahrzeug befand, ist eine gewisse Eindrücklichkeit sicherlich zu bejahen. Es ist zwar im Polizeirapport nicht näher dokumentiert, mit welchem Tempo das Unfallfahrzeug unterwegs war, doch lassen etwa die Bilder des Autos (vgl. act. 8.1/17, S. 7. f) – namentlich die stark eingedrückte Tür auf der Fahrerseite – eine nicht zu unterschätzende Heftigkeit des Aufpralls an dem Baum erkennen, mit entsprechendem Gefährdungspotential für die das Fahrzeug lenkende Person.