Jedenfalls unterscheiden sich die betreffenden äusseren Umstände wesentlich von jenen, bei denen sich ein Verkehrsunfall in einer kalten Winternacht bei verschneiter oder vereister Fahrbahn ereignet. Entscheidend für die Prüfung des vorliegenden Adäquanzkriteriums ist letztlich aber vor allem eine eingehende Auseinandersetzung mit ähnlich gelagerten Präjudizien. In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht das Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1;