b) Betrachtet man zunächst die äusseren Umstände am Tag des Unfalls, ist festzustellen, dass sich das fragliche Ereignis im Hochsommer und noch klar bei Tageslicht zutrug. Unklar bleibt aufgrund des Polizeirapports, inwieweit es just im Unfallzeitpunkt geregnet hatte, es ist einzig davon die Rede, dass nasse Strassenverhältnisse geherrscht hatten. Jedenfalls unterscheiden sich die betreffenden äusseren Umstände wesentlich von jenen, bei denen sich ein Verkehrsunfall in einer kalten Winternacht bei verschneiter oder vereister Fahrbahn ereignet.