Seite 12 5.6.2 a) Die Beschwerdeführerin erachtet das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit als erfüllt, und dies eben nicht nur in einfacher, sondern in besonders ausgeprägter Weise. Sie begründet dies mit der Eindrücklichkeit des starken Aufpralls, der vollständigen Zerstörung des Fahrzeugs, den schweren Verletzungen des Lebenspartners, ihrer Hilflosigkeit direkt nach dem Unfallereignis und der grossen Angst um das Leben ihres Partners.