Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Die vorliegende Prüfung kann sich damit auf das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls beschränken, wobei im Sinne der vorstehenden Erwägungen das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein muss, damit die Adäquanz unter dem Strich bejaht werden kann (vgl. oben E. 5.3).