5.4.3 Die Versicherung B. hatte das vorliegende Unfallereignis unter Abgleichung mit der reichhaltigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als mittelschwer eingestuft (vgl. act. 8.1/67, S. 9 ff.). Seitens der Beschwerdeführerin wurde dies ausdrücklich anerkannt. Die betreffende Schlussfolgerung ist denn auch aus UV-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Demzufolge müssen vorliegend mindestens drei der oben in E. 5.3 wiedergegebenen Kriterien in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der