Nachdem im vorliegenden Fall kein durch die Beschwerdeführerin erlittenes Schädelhirntrauma (und auch nicht ein Schleudertrauma bzw. eine äquivalente Verletzung) angenommen werden kann, ist die sog. Psycho-Praxis anzuwenden, wie dies die Versicherung B. getan hat und seitens der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht gerügt wurde.