5. 5.1 Nachdem gemäss obigen Erwägungen bei der Versicherten keine nachhaltigen Beeinträchtigungen somatischer Natur dokumentiert sind, ist nun bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Vorinstanz nach dem Fallabschluss für seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallschäden (noch) eine Leistungspflicht trifft, von Interesse, ob organisch nicht (hinreichend) fassbare Beeinträchtigungen vorliegen, die natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. In dieser Hinsicht hatte das Spital D. am 10. Juli 2019 die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt, und am 27. September 2019 hatte das Spital F. ausführlich über