Demgemäss fallen ausschliesslich somatische Unfallfolgen in Betracht. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 7. Juli 2019 ins Spital D. eintrat, zwecks neurologischer Überwachung. Nachdem sich diese Überwachung jedoch unauffällig präsentiert hatte, war am 9. Juli 2019 der Spitalaustritt der Versicherten erfolgt, wobei für die folgende Zeit keinerlei somatische Behandlung (mehr) dokumentiert ist.