Massnahmen zu erwarten gewesen wäre, kann aufgrund der Akten nicht angenommen werden. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen der im Folgenden (vgl. E. 5) zu prüfenden sogenannten Psychopraxis (BGE 115 V 133) behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E. 4.2). Demgemäss fallen ausschliesslich somatische Unfallfolgen in Betracht.