Die Versicherung B. erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 8. November 2019 teilte sie der Versicherten alsdann mit, aufgrund der Abklärungen seien die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar. Es sei daher die Adäquanz zu prüfen. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Kriterien sei diese zu verneinen. Ein Anspruch auf eine IV-Rente oder eine Integritätsentschädigung sei ebenso nicht gegeben (act. 8.1/50). Eine Einsprache der Versicherten, welche diese durch RA AA. erheben liess, wurde seitens der Versicherung B. am 6. April 2020 abgewiesen.