A. Die am XX.XX.1997 geborene A. war seit dem 13. August 2018 als Mitarbeiterin Einkauf bei der C., angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Versicherung B. obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 7. Juli 2019 war die Versicherte als Beifahrerin eines Autos in einen Unfall verwickelt, bei dem das betreffende Fahrzeug mit der linken Seite mit einem Baum kollidierte (vgl. act.