a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 sowie die Verfügung vom 8. November 2019 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde vom 19. Mai 2020 sei – soweit darauf einzutreten sei – abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 6. April 2020 sei zu bestätigen. Sachverhalt