Seite 17 8. 8.1 Zusammenfassend bestehen mindestens geringfügige Zweifel an der vorinstanzlichen versicherungsinternen medizinischen Beurteilung, gemäss welcher die nach dem 12. Juni 2019 geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal sind. Damit ist die gestützt darauf ergangene und in der Folge beschwerdeweise angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).