7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass die Versicherte im Anschluss an den Unfall nebst ihrer Schulterproblematik über weitere Beschwerden klagte, so über Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Telefonnotizen der Versicherung B. vom 4. Juni, 30. Juli und 11. September 2019 hinzuweisen (act. 5.2/15; act. 5.2/33; act. 5.2/44). Gemäss obigen Erwägungen liegen jedoch zum Teil widersprüchliche Angaben vor, inwieweit solche Beschwerden nach dem Unfall tatsächlich vorgelegen hatten (vgl. E. 6.2 lit. b und c). Aufgrund der Indikation persistierender Schwindel war jedenfalls am 7. Oktober 2019 ein MRI HWS erfolgt und am 8. Oktober 2019 ein MRI Schädel.