Beschwerden manifestiert hätten, während dies nur rund eineinhalb Monate später mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im gegenwärtigen Umfang der Fall gewesen sein soll. An einer entsprechenden Auseinandersetzung fehlt es in der vertrauensärztlichen Stellungnahme. Gesamthaft fusst der angefochtene Entscheid auf nicht ausreichenden medizinischen Grundlagen. Es sind neue Abklärungen angezeigt. Zu diesem Zweck ist die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.