massive degenerative Veränderungen vorliegen, und die Stellungnahme von Dr. J. an dieser Feststellung gerade begründete Zweifel zu erwecken vermag, kann der vertrauensärztlichen Beurteilung letztlich nicht der von der Rechtsprechung geforderte Beweiswert, welche diese für versicherungsinterne Einschätzungen verlangt, zuerkannt werden. Im Übrigen sei noch erwähnt, dass es nicht ohne weiteres einleuchtet bzw. es einer näheren Begründung bedürfte, weshalb sich die bei der Beschwerdeführerin bestehenden degenerativen Veränderungen bis zum Zeitpunkt des Unfalls – was der Versicherung B.-Vertrauensarzt offenbar nicht in Abrede stellt – nicht in Form von