Wohl findet sich keine Begründung für die Einschätzung von Dr. J., doch gilt dies auch für jene von Dr. F.. Insbesondere hatte der versicherungsinterne Arzt anscheinend auch keine Auseinandersetzung mit jener Angabe des behandelnden Orthopäden vorgenommen, was zu beanstanden ist. Immerhin sei noch erwähnt, dass Dr. J. gemäss dem nämlichen Arztbericht offenbar Mühe damit bekundete, die Beschwerden der Patientin einzuordnen; die intraartikulären im MRI sichtbaren Läsionen verursachten seiner Meinung nach in der Regel keine diffusen Schmerzen im gesamten Schulterbereich. An der Fragwürdigkeit der Beurteilung von Dr. F. ändert dies aber im Ergebnis nichts.