Im Sinne dieser Ausführungen geht Dr. J. offenbar gleich wie Dr. F. von einem erfolgten Trauma an der rechten Schulter aus. Insoweit braucht keine Auseinandersetzung mit weiteren möglichen Unfallmechanismen zu erfolgen, wie sie von Dr. J. in dessen Stellungnahme vom 26. März 2020 ausgeführt werden. Was derweil die von Dr. J. bzw. der Beschwerdeführerin zitierte Lehrmeinung der Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie betrifft, wurde dieser von der Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ein massgebender Beweiswert abgesprochen (vgl. Ziffer 10 der Vernehmlassung, act. 4).