In Ziffer 5 findet sich sodann unter der Anamnese die Angabe, dass behandlungsbedürftige Beschwerden in der rechten Schulter schon vor dem Unfall vorgelegen hätten. In Ziffer 6 (Untersuchungsbefunde) ist vermerkt, dass bei der rechten Schulter eine Rötung bestanden habe. Bei Ziffer 7 (vorläufige Diagnose) ist ein Grad III angekreuzt, entsprechend der klinischen Präsentation „Nackenbeschwerden und neurologische Befunde (abgeschwächte oder fehlende Muskeleigenreflexe, Muskelschwäche und sensible Ausfälle miteingeschlossen“). Schliesslich wurde noch angegeben, dass für die Dauer des Unfallereignisses eine Gedächtnislücke bestanden habe (Ziff. 2c).