Es fällt jedenfalls auf, dass der von Dr. I. ausgefüllte Dokumentationsbogen wesentlich von jenem des Spitals H. abweicht. So wurde unter Ziffer 4 bei Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Hörstörungen, Sehstörungen sowie Schlafstörungen überall“ ein „Ja“ angekreuzt, wobei bei den Nackenschmerzen noch zusätzlich eine Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter angegeben wurde. Ausserdem hätten Augenbrennen, Lichtempfindlichkeit und ein komisches Gefühl in den Beinen bds. vorgelegen. In Ziffer 5 findet sich sodann unter der Anamnese die Angabe, dass behandlungsbedürftige Beschwerden in der rechten Schulter schon vor dem Unfall vorgelegen hätten.