c) Es findet sich noch ein zweiter Dokumentationsbogen der betreffenden Art in den Akten. Es wurde dieser vom Hausarzt der Versicherten Dr. I. ausgefüllt und dabei auf den 30. April 2019 datiert. Indessen hatte dieser Arzt das Dokument der Versicherung B. anscheinend erst im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs für die Versicherte eingereicht, welches vom Versicherungsträger mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 gewährt worden war (act. 5.2/57). Es fällt jedenfalls auf, dass der von Dr. I. ausgefüllte Dokumentationsbogen wesentlich von jenem des Spitals H. abweicht.