Eine namhafte Verbesserung habe aufgrund der Behandlungen nach Angaben der Versicherten und des Hausarztes nicht stattgefunden. Hierzu sei jedoch anzumerken, dass rein objektivierbare somatische Beschwerden, die sich auf den Unfall zurückführen liessen, ausser im Bereich der rechten Schulter nicht vorhanden (gewesen) seien. Nachdem sich der Hausarzt der Versicherten – unter Beibringung neuer Unterlagen – zur obigen Stellungnahme des Vertrauensarztes geäussert hatte, lieferte Dr. F. in seiner ergänzenden Beurteilung die nachfolgenden Angaben, wobei er seinen Standpunkt mit Auszügen aus der medizinischen Literatur untermauerte: