Die Beurteilung in der ersten Stellungnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Versicherte habe am 26. April 2019 als Beifahrerin bei einer Heckkollision ein Trauma im Bereich der Wirbelsäule sowie der rechten Schulter erlitten. Mittels CT der gesamten Wirbelsäule und mittels MRI der rechten Schulter hätten keine unfallbedingten Schäden diagnostiziert werden können. Neurologisch sei die Versicherte unauffällig gewesen. Bei der Versicherten seien Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule zumindest seit 2008 bekannt, Schulterbeschwerden bestünden bei degenerativen Veränderungen links.