Ein anderer Hergang werde auch von der Einsprecherin selber nicht behauptet. Bildgebend hätten laut Dr. F. per 12. Juni 2019 lediglich noch degenerative Befunde festgestellt werden können. Die Beurteilung von Dr. F. sei nachvollziehbar und schlüssig; weitere Abklärungen in Form eines medizinischen oder schadensmechanischen Gutachtens erübrigten sich (act. 5.2/114). 5. Der Entscheid der Versicherung B. stützt sich auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. F., welcher sich im Rahmen zweier Stellungnahmen vom 27. September 2019 (act. 5.2/51) bzw. 7. November 2019 (act. 5.2/81) äusserte.