4. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, ihr beratender Arzt Dr. F. habe sich in seiner Stellungnahme bezüglich möglicher Unfallmechanismen geäussert. Demnach bedürfe es zur Verletzung der Rotatorenmanschette einer Zugbelastung derselben. Eine Kontusion der Schulter sei nicht geeignet, eine SLAP 3-Läsion zu verursachen. Sowohl dem Austrittsbericht des Spitals H. vom 28. April 2019 als auch dem Bericht des Rettungssanitäters vom 26. April 2019 sei zu entnehmen, dass die Einsprecherin eine Schulterkontusion erlitten habe. Ein anderer Hergang werde auch von der Einsprecherin selber nicht behauptet.