2 des Rechtsbegehrens). Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Falle einer aus formellen Gründen angeordneten Rückweisung anders entscheiden würde, wie sie in ihrer Beschwerdeantwort – nunmehr nach Vorliegen der fraglichen Stellungnahme des behandelnden Orthopäden – zu verstehen gibt. Eine Rückweisung käme demnach einem formalistischen Leerlauf gleich. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, von einer auf rein formalen Gründen beruhenden Kassation der Angelegenheit abzusehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3739/2014 vom 9. März 2015 E. 3.3.5; vgl. auch BGE 132 V 387 E. 6.1; BGE 139 V 407).