In dieser Hinsicht erwächst der Beschwerdeführerin somit kein Nachteil. Wesentlich erscheint sodann aber vor allem, dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren trotz der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keinen Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz gestellt hat. Ihr scheint folglich an einer beförderlichen Verfahrenserledigung mehr gelegen zu sein als einem formell richtigen Verfahren. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass die Versicherte in ihrem Hauptbegehren die Zusprache von Versicherungsleistungen beantragt (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens).