Seite 5 rechtlichen Gehörs grundsätzlich gegeben. Die Frage, ob der betreffende Mangel so schwer wiegt, dass die Gehörsverletzung keiner Heilung zugänglich ist, muss indes in Anbetracht der Umstände verneint werden. So ist festzuhalten, dass das Obergericht über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und zur freien Prüfung aller Sachverhaltsund Rechtsfragen befugt ist (vgl. E. 2.2). In dieser Hinsicht erwächst der Beschwerdeführerin somit kein Nachteil.