c) Die Missachtung von Formerfordernissen stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die den Formerfordernissen widersprechende Verfügung kann zudem angefochten werden. Nur dort, wo die Formerfordernisse schwer verletzt worden sind, darf ausnahmsweise Nichtigkeit angenommen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.). d) Indem der Beschwerdeführerin in Missachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften die Einreichung einer bestimmten Eingabe verwehrt wurde, erscheint eine Verletzung ihres