2016, S. 195), ist festzustellen, dass das nämliche Schreiben den betreffenden Anforderungen zuwiderläuft; inhaltlich wird zwar sinngemäss die Ablehnung des Fristwiederherstellungsgesuchs verfügt, doch ist die Mitteilung weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. An der betreffenden Schlussfolgerung der Verletzung von Formvorschriften ändert im Übrigen nichts, dass auch die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin ihr sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch nicht als solches bezeichnet bzw. auch keine Wiederherstellungsgründe angeführt hat.