Art. 5 VwVG). Im konkreten Fall hatte die Versicherung B. die Beschwerdeführerin am 11. März 2020 dahingehend informiert, dass eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt und daher der Erlass eines Einspracheentscheides geprüft werde. Weitere Einwände würden nicht berücksichtigt (act. 5.2/111). Mit Blick auf die Formvorschriften, die eine Verfügung einzuhalten hat (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 195), ist festzustellen, dass das nämliche Schreiben den betreffenden Anforderungen zuwiderläuft;