b) Vorliegend hatte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – nachdem dieser bereits davor zweimalig eine Fristerstreckung gewährt worden war – mit Schreiben vom 6. Februar 2020 letztmalig eine Frist zur Einsprachebegründung angesetzt. Bei einem solchen Sachverhalt, bei dem im Falle einer nicht (weiter) erstreckbaren Frist dennoch ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird, ist dieses als Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 40 ATSG). Hierüber müsste grundsätzlich mittels formeller Verfügung entschieden werden (Art. 49 ATSG i.V.m. Art. 5 VwVG).