Seite 4 2.3 a) Bezüglich des Ablaufs jenes Stadiums des vorinstanzlichen Verfahrens, für das die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, sei auf Ziff. 3 der Beschwerdeantwort verwiesen. Die Beschwerdeführerin beanstandet mithin, dass der Einspracheentscheid am 23. März 2020 gefällt worden sei, obwohl sie am 27. Februar 2020 noch eine Stellungnahme des behandelnden Orthopäden angekündigt habe. Der betreffende Bericht war bei der Versicherung B. schliesslich offenbar am 3. April 2020 eingegangen (act. 5.2/117, S. 28).