Insoweit hat nicht der Versicherungsträger die Entscheidbefugnis darüber, ob das Gebot des raschen Verfahrens oder dasjenige der zutreffenden Gehörsgewährung vorgeht (Kieser, a.a.O., N. 9 zu Art. 42). Immerhin lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung die Heilung einer nicht besonders schwer wiegenden Gehörsverletzung dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e).