Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 61/06 vom 26. September 2006 E. 2.3). Dabei steht es der Partei frei, auf der vollumfänglichen Wahrnehmung des Gehörsanspruchs zu beharren, wenn ihr daran mehr liegt als an der beförderlichen Erledigung des Verfahrens (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Bern 2009, N. 9 zu Art. 42 mit Verweis auf BGE 124 V 392). Insoweit hat nicht der Versicherungsträger die Entscheidbefugnis darüber, ob das Gebot des raschen Verfahrens oder dasjenige der zutreffenden Gehörsgewährung vorgeht (Kieser, a.a.O., N. 9 zu Art. 42).