52 Abs. 2 Justizgesetz). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Namentlich habe die Vorinstanz ihren Einspracheentscheid gefällt, ohne die am 27. Februar 2020 angekündigte Stellungnahme des behandelnden Arztes abgewartet zu haben. Die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen.