B. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 8. Mai 2020, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung Seite 2 erfolgte am 25. Juni 2020 (act. 4). Die Versicherte machte von der ihr gewährten Möglichkeit zur Replik keinen Gebrauch. C. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Erwägungen