a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2020 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gesetzlichen Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. April 2019 zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Klärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sachverhalt